Erfahrungen & Bewertungen zu Finanz Forum GmbH

FAQs

FAQs2023-05-15T15:12:50+02:00
FestgeldPlus2023-11-22T11:45:47+01:00

Noch keine endgültige Anlageentscheidung getroffen? Dann legen Sie vorübergehend Kapital als Festgeld direkt über das FFB FondsdepotPlus bei einer mit uns kooperierenden Anlagebank an.

Hierfür benötigen Sie nur ein FondsdepotPlus.

Noch kein Anlageziel?

Es gibt Situationen, in denen steht Kapital zur Verfügung – aber Sie und Ihre Anlageberaterin oder Ihr Anlageberater haben ihre Überlegungen noch nicht abgeschlossen, für was Sie es aufwenden oder mit welchen Zielen Sie investieren möchten. Was passiert etwa mit dem Geld aus einer ausgezahlten Lebensversicherung oder einer plötzlichen Erbschaft?

Parken Sie Ihr Kapital als Festgeld direkt über das Abwicklungskonto Ihres FFB FondsdepotPlus bei einer mit uns kooperierenden Anlagebank.

Und das, ohne ein gesondertes Konto eröffnen zu müssen. 

Wir haben mit Raisin bewusst einen Partner gewählt, der bei Fest- und Tagesgeld eine offene Architektur anbietet. Damit ist auch bei Einlagen möglich, was bei Investmentfonds schon lange selbstverständlich ist: der Zugriff auf eine attraktive Produktauswahl über ein einziges Depot. Die Festgeldanlage ist neben dem Konto und den Fonds in der Depotübersicht integriert – Sie behalten so volle Transparenz über Ihr Gesamtengagement.

Bitte beachten: Dieses Produkt ist nur für volljährige, natürliche Personen verfügbar, die Steuerinländer in Deutschland sind.

https://www.ffb.de/produkte-und-services/festgeldplus/konditionen/#tab-link

So legen Sie Geld für Kinder oder Enkel richtig an2023-11-13T14:09:15+01:00

Steuerliche Vorteile oder die volle Kontrolle?

Wer in Wertpapiere investieren möchte, so wie das bei Fonds oder ETFs geschieht, braucht ein Depot, und das kann auf den Namen des Kindes oder der Eltern und Großeltern laufen. Beides hat Vorteile. Beim Kinderdepot gehört das Geld rechtlich dem Kind, Eltern verwalten es nur bis zur Volljährigkeit, dürfen darauf aber nicht zugreifen. Steuerlich macht das Sinn, denn Kinder können ihren eigenen Steuerpauschbetrag für Gewinne aus Kapitalanlagen ausnutzen und belasten damit nicht den Freibetrag der Eltern.

Läuft das Konto auf den Namen von Mama, Papa, Oma oder Opa (oder den eines Paten), behalten diese die Kontrolle über das eingezahlte Geld und können somit auch entscheiden, wann sie welche Summe übergeben – und wofür. Eltern, die fürchten, ihr Kind könne nichts Besseres zu tun haben, als die mühsam angesparten Euros zu verprassen, bevorzugen diesen Weg.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung2023-05-23T14:17:12+02:00
Vorsicht Notfall!
Haben Sie Ihr Vermögen schon vor der Verwaltung durch einen gerichtlich angeordneten Betreuer geschützt?
Wenn Sie schwer verunfallen oder durch Burnout nicht in der Lage sind medizinische Entscheidungen für sich selbst zu treffen und Sie keine Vorsorgevollmacht besitzen, verlieren Sie und Ihre Angehörigen unmittelbar den Zugriff auf Ihr gesamtes Vermögen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, ist das Krankenhaus dazu verpflichtet, im Notfall eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Es wird unmittelbar ein Betreuer 😊 Vormund) bestellt. Dieser bestimmt von nun an über Ihre Finanzen – Ihr Lebenspartner hat kein Mitspracherecht mehr! Ihre bisherigen Anlagen werden sehr wahrscheinlich aufgelöst und auf einem Sparbuch mündelsicher wieder anlegt. Hinzu kommt, dass Sie den Betreuer für seine Tätigkeit monatlich vergüten müssen. Ein Albtraum beginnt.
Geschätzt über 80% der Deutschen haben keine, eine nicht korrekte oder in keinem Register hinterlegte Vollmacht.
Handeln sie nicht fahrlässig, sichern Sie Ihre Ersparnisse umgehend durch eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ab, unabhängig davon wie alt Sie sind, denn ein Unfall könnte jeden Tag passieren.
Die gute Nachricht ist: Mit nur 90 Minuten Zeitaufwand können Sie sich und Ihre Familie anwaltlich gegen einen Vormund absichern und das zum Festpreis von unter 300,- Euro.
Schützen Sie Ihr Vermögen für ein freies und selbstbestimmtes Leben. Schreiben Sie mir gerne eine Mail an:   und Sie erhalten weitere Informationen zum Thema Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung von mir.
Steuerliche Fragen – Anlage KAP2023-05-23T13:59:31+02:00

Dieser Tage erreichen uns wieder zahlreiche Fragen zu Kapitalerträgen in Bezug auf ihre Einkommensteuererklärung. In welchen Fällen lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP?

Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen sind steuerpflichtige Kapitalerträge. Davon zieht ihre Bank die 25-prozentige Abgeltungssteuer ab.
Kapitalerträge bis 1.000 Euro (bis 2022: bis 801 Euro) im Jahr je Person sind steuerfrei (Sparerfreibetrag). Mit Freistellungsaufträgen oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung können Anleger verhindern, dass die Bank Abgeltungssteuer abführt.

Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten.

Die Anlage KAP muss beispielsweise ausgefüllt werden, wenn Anleger noch nicht in Deutschland versteuerte Kapitalerträge auf ausländischen Konten und Depots, Zinsen aus Privatdarlehen oder Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben.

Die Anlage KAP sollten auch Anleger abgeben, die zum Beispiel den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben oder deren persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung). So holen sie zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer und Soli zurück.

Anleger, die einen zu hohen Freistellungsauftrag (mehr als 801,- bzw. 1.000,- EURO) gestellt haben, bekommen eine Mitteilung von ihrem Finanzamt, die Kapitalerträge gesondert zu erklären. Die Anlage KAP sollte auch einreicht werden, wenn Gewinne und Verluste auf mehreren Depots miteinander verrechnet oder zu viel bezahlte Abgeltungssteuern korrigiert werden kann.

Wichtig: Die Inhalte auf dieser Mail dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge2023-05-23T13:53:28+02:00

Was ist ein Freistellungsauftrag und wofür benötige ich ihn?

Anfallende Kapitalerträge (Zinszahlungen, Dividendenzahlungen, Kurserträge) sind steuerpflichtig. Konkret heißt das, dass Kreditinstitute automatisch 25%
Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag
erteilen, beauftragen Sie das Kreditinstitut – in diesem Fall die FFB – diese Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen.

Welche gesetzliche Höchstgrenze muss ich beachten?

Die Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag ist gesetzlich geregelt:
 1.000 Euro (bis Ende 2022 801 Euro) für Einzelpersonen
 2.000 Euro (bis Ende 2022 1.602 Euro) für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Für Kapitalerträge ab 1. Januar 2023 wurden die steuerfreien Beträge vom Gesetzgeber erhöht. Ab dann sind für Singles Erträge bis zu 1.000 Euro steuerfrei (bisher 801 Euro). Für Ehepaare erhöht sich der Betrag auf 2.000 Euro (vorher 1.602 Euro). Da die meisten Sparer ihre Freibeträge gemäß den erwarteten Erträgen unter verschiedenen Instituten aufgeteilt haben, werden die Banken eine automatische Erhöhung vornehmen. Wenn also ein Freistellungsauftrag bereits für 2022 Gültigkeit hatte und auch 2023 fortbesteht, werden die Beträge wie folgt angepasst:

• Die in voller Höhe erteilten Freistellungsaufträge werden an die neuen Höchstgrenzen angepasst (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro)
• Wurde nur ein Teil des Sparerpauschbetrages freigestellt, erfolgt eine prozentuale Erhöhung. Dies gilt nicht, wenn bereits jetzt für 2023 ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Bei bis zum 30.12.2022 erteilten Aufträgen für 2022 mit Gültigkeit über den 1. Januar 2023 hinaus, werden die Beträge in der oben beschriebenen Weise automatisch angehoben. Für die Freistellungsaufträge für 2023 besteht keine Eile. Prüfen Sie ab Ende Januar 2023 einfach in Ihrem Online-Depot den Freistellungsauftrag und passen ihn bei Bedarf an.

Wo kann ich einsehen, ob ich bereits einen Freistellungsauftrag bei der FFB eingereicht habe?

Als Onlinekunde können Sie dies ganz einfach in unserer Internetanwendung nach dem Login einsehen; unter dem Menüpunkt „Steuerinformationen“. Neben der Höhe des erteilten Freistellungsauftrags, sehen Sie auch den im laufenden Jahr noch verfügbaren Freistellungsbetrag.

Wie kann ich meinen Freistellungsauftrag online erteilen?

Im persönlichen Bereich (nach dem Login) können Sie unter dem Menüpunkt „Steuern“ einen Freistellungsauftrag erteilen. Klicken Sie dazu in der Übersicht auf „anlegen“ und geben Sie die nötigen Daten ein. Wenn Sie die Bedingungen für die Erteilung eines Freistellungsauftrags akzeptiert haben klicken Sie bitte auf
„abschließen“. Bitte halten Sie eine TAN bereit. Um die Erteilung des Freistellungsauftrags online zu bestätigen brauchen Sie eine gültige TAN.
Für Gemeinschaftsdepots kann ein Freistellungsauftrag nur dann eingereicht werden, wenn die beiden Depotinhaber gemeinsam steuerlich veranlagt werden.
Tipp: Die Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ist ein Pflichtfeld. Sie finden die 11-stellige TIN auf Ihrem Steuerbescheid.

Ich habe noch weitere Depots bei anderen Banken. Kann ich den Freistellungsauftrag splitten?

Der Freistellungsauftrag kann auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Geben Sie in diesem Fall einfach den Betrag ein, den die FFB freistellen soll. Bitte denken Sie aber daran, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge nicht über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegen darf.

Was ist die Vorabpauschale?

Mit der Investmentsteuerreform sollen Gewinne aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die „Vorabpauschale“ eingeführt, als Grundlage, von der die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet wird.
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet – auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Die Vorabpauschale ist dabei auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt – es wird also nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde.
Die Berechnung erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt. Die FFB berechnet die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und zieht die Steuerforderung beim Kunden für das Finanzamt ein.

Nach oben